Der DAeC hat sich am 14.07.26 an das Bundesministerium für Verkehr (BMV) gewandt und bat um Klarstellung der NfL II-73/02 i.V.m. § 84 LuftPersV.
Die NfL II-73/02 regelte in sinngemäßer Anwendung von § 84 LuftPersV die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb und den Erhalt der Schleppberechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern mit dafür zugelassenen, aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (UL).
Das BMV antwortete daraufhin:
„Bei der Anpassung der LuftPersV im Jahr 2012, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt) erfolgte, wurde im Gesetzgebungsprozess vermutlich übersehen, dass die NfL II-73/02 „Bekanntmachung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern mit dafür zugelassenen aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen“ aufzuheben ist.“
„Eine NfL ist lediglich ein Medium zur Bekanntmachung und hat als solche keinen eigenen „Rechtscharakter“. Anwendungsvorrang hat die Verordnung (hier § 84 LuftPersV)“ (Zitat Bundesministerium für Verkehr Referat LF 18)
Damit gilt: Für den Erwerb und Erhalt der Schleppberechtigung für Ultraleichtflugzeuge (UL) nach § 84 LuftPersV ist keine Anrechnung fremder Schlepperfahrung aus anderen Lizenzarten (wie PPL oder TMG) auf die geforderten Grundvoraussetzungen des Luftsportgeräteführers möglich. Die geforderten Flugstunden und Schulungsschlepps müssen direkt auf UL nachgewiesen werden.
Zusammenfassung § 84 LuftPersV – Erwerb und Erhalt der Berechtigung:
Flugerfahrung zum Erwerb der Berechtigung: Mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Erwerb der Lizenz.
- Mustererfahrung zum Erwerb der Berechtigung: Mindestens 5 Stunden auf dem konkreten UL-Muster, auf dem die Schleppberechtigung erworben wird.
- Praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung: Durchführung von mindestens 5 Einweisungsflügen mit einem berechtigten Fluglehrer im Schlepp.
- Erhalt der Berechtigung: Innerhalb der letzten 24 Monate müssen mindestens 10 Schleppflüge in der jeweils eingetragenen Startart nachgewiesen werden.

