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Änderung zur Verlängerung der L-Lizenz: Tätigkeitsnachweis erforderlich

Seit dem 8. April 2025 ist bei der Beantragung der Verlängerung einer L-Lizenz ein zusätzlicher Nachweis erforderlich: Dem Antrag an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) muss nun ein Tätigkeitsnachweis beigefügt werden. Dieser Nachweis erfolgt gemäß Anlage 1 zur 19-L in Form einer Logbuch-ähnlichen Aufstellung. Das dafür vorgesehene Antragsformular (LBA-Form 19.1) steht auf der Website des LBA zum Download bereit: 👉 Hier geht’s zum Formular beim LBA Bitte beachten: Die Anerkennung der Tätigkeit setzt eine ausreichend dokumentierte Berufserfahrung voraus. Genaue Informationen zur geforderten Umfang und Form des Nachweises finden sich in der NfL 2024-2-796. Bei Fragen rund um den Tätigkeitsnachweis oder die Beantragung helfen euch die bekannten Ansprechpartner im Verband gern weiter.

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L-Lizenz statt Technischem Ausweis: Das ist zu beachten

Seit Ende 2019 besteht für Halter eines gültigen Technischen Ausweises die Möglichkeit, diesen in eine L-Lizenz umschreiben zu lassen – vorausgesetzt, der Ausweis war am 01.10.2019 noch in Kraft. Die L-Lizenz ist fünf Jahre gültig und muss nach Ablauf verlängert werden. Für die Verlängerung reicht ein formloser Antrag, ein Tätigkeitsnachweis muss nicht beigefügt werden. Was gilt für die Verlängerung? Laut der EU-Verordnung 1321/2014 ist für eine aktive L-Lizenz die Ausübung von 100 Arbeitstagen in zwei Jahren vorgesehen. Da diese Vorgabe für viele ehrenamtlich oder nebenberuflich tätige Inhaber kaum zu erfüllen ist, wurde diese Regelung in der NfL 2024-2-796 angepasst: 🔧 Bereits 25 Einsatztage à 8 Stunden innerhalb von zwei Jahren reichen aus, um die L-Lizenz aufrechtzuerhalten. Empfehlung für alle Inhaber Wir raten allen Lizenzinhaberinnen und -inhabern, die Verlängerung rechtzeitig anzugehen. Die zuständigen Luftsportverbände wie z. B. der AEROCLUB NRW unterscheiden künftig in zwei Kategorien: 1. Technischer Ausweis (ohne L-Lizenz) ➡️ Verlängerung nur mit einem Fortbildungslehrgang innerhalb von 5 Jahren. 2. L-Lizenz ➡️ Alle zwei Jahre Teilnahme an einer technischen Fortbildung erforderlich. Nur wer regelmäßig an Fortbildungen teilnimmt, bleibt in Bezug auf EU-Vorgaben und Versicherungsschutz auf dem aktuellen Stand.

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Wichtige Hinweise für Halter und Wartungspersonal: Service Bulletin zu Rotax 912 S und ULS

BRP-Rotax hat ein neues Service Bulletin (SB-912-079) veröffentlicht. Hintergrund sind gemeldete Störungen an den 100-PS-Triebwerken der Baureihen 912 S und ULS. Das Bulletin enthält präzise Vorgaben zu Betrieb, Einbau und Wartung dieser Motoren. 👉 Download des Bulletins (deutsch) Die Inhalte stimmen in weiten Teilen mit den Ergebnissen einer Online-Umfrage überein, die im September durch die AG Rotax des Bundesausschusses Technik durchgeführt wurde. Der Ausschuss plant in diesem Zusammenhang, betroffene Hersteller von Luftfahrzeugen direkt anzusprechen und ihre Stellungnahmen einzuholen. Zusätzlich werden im Winter Online-Seminare angeboten, die sich mit den Betriebs- und Wartungsaspekten der Motoren vertieft auseinandersetzen. Achtung bei der Kraftstoffwahl Besonders hingewiesen wird auf die Verwendung von Super (ROZ 95) und UL91 (ROZ 96). Diese sind unter bestimmten Bedingungen – etwa bei Vollgas unterhalb 5500 U/min – nur bedingt geeignet und können Klopfverbrennung und mögliche Motorschäden verursachen. Genaue Hinweise finden sich im Betriebshandbuch unter Punkt 3.4.1. Kurze Frist zur Umsetzung empfohlen Die im Bulletin genannten Maßnahmen sollen innerhalb von 10 Betriebsstunden umgesetzt werden. Auch wenn es sich nicht um eine verpflichtende Lufttüchtigkeitsanweisung (AD) handelt, empfiehlt sich die schnelle Umsetzung in enger Abstimmung mit Piloten und Technikpersonal. Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs bleibt auch nach Ablauf der Frist bestehen – eine Dokumentation der Maßnahmen wird dennoch angeraten. Einschätzung durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Das Luftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass das SB-912-079 am 11. November 2024 veröffentlicht wurde. Solche Bulletins enthalten technische Empfehlungen, die von Herstellern bei sicherheitsrelevanten Erkenntnissen herausgegeben werden. Laut LBA ist keine AD erforderlich – die Lufttüchtigkeit bleibt also bestehen. Das Bulletin hat bei vielen Piloten und Betreiberinnen zur Verunsicherung geführt. Das LBA informiert, dass in Zusammenarbeit mit EASA und Rotax derzeit an einer überarbeiteten Version gearbeitet wird. Sobald neue Erkenntnisse aus den laufenden Untersuchungen vorliegen, will das LBA auf seiner Website umfassend informieren – sowohl für Piloten, Verbände als auch für die Luftfahrtindustrie. 👉 Aktuelle Infos des LBA zu Rotax-Motoren

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